'''Sozialrecht''': (im Sinne der nachstehenden Ausführungen) ist öffentliches (hoheitliches) Recht und damit geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversicherter, Antragsteller oder Leistungsempfänger.
'''Sozialrecht''' (Recht der sozialen Sicherung) dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats.
Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts verwendet; er ist beeinflusst durch den Begriff der "sozialen Sicherung", der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist.
==Strukturierung des Sozialrechtes==
Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren Rechtsmaterien) einem selbstständigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung, neben öffentlichem und privatem Recht zuzuordnen, wie dies in außerdeutschen Rechtsordnungen teilweise der Brauch ist, haben sich nicht durchsetzen können. Das Sozialrecht ist eine Sammel- und Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der traditionellen Klassifikation in die Bereiche Sozialversicherung (siehe sogleich unten), Sozialversorgung (z. B. Schwerbehindertenrecht, Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung), und Sozialhilfe (Sozialfürsorge). Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes lassen sich die Bereiche Sozialversicherung, Fürsorge und Kriegsopferversorgung unterscheiden.
Eine neuere Einteilung unterscheidet zwischen den Subsystemen Soziale Vorsorge (insbesondere Sozialversicherung, berufsständische Versorgung), Soziale Entschädigung (Kriegsopferversorgung, Opferentschädigungsgesetz) Soziale Förderung (z. B. Ausbildungsförderung; Jugendhilfe; Familienlastenausgleich) und Soziale Hilfe (Sozialhilfe und verwandte Leistungssysteme).
Als Sozialrecht im engeren Sinn (im formellen Sinn) wird heute weitgehend das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden (siehe sogleich: Gesetzliche Normierung); im weiteren Sinn (Sozialrecht im materiellen Sinn) fallen darunter Materien des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung, regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme u. a.
In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des "sozialen Rechts" alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zwecksetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind ({{Art.|20|gg|juris}} Absatz 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz (Mietrecht), arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz u. a.
== Gesetzliche Normierung ==
Mit der Einführung der Sozialgesetzbücher (SGB) I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts zu einer zusammenhängenden Kodifikation zusammengefügt worden.
Allgemeine Regelungen, insbesondere das Verwaltungsverfahren und der Datenschutz, sind in den SGB I und X enthalten. SGB IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, SGB IX ein allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
Besondere Teile sind das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe).
Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren und formellen Sinne (vgl. {{§|68|sgb_1|juris}} SGB I) sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das Elterngeldrecht, das Unterhaltsvorschussgesetz und das Wohngeldgesetz, die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, bis sie in das SGB aufgenommen sind. Daher gelten auch für diese Gesetze das SGB I und X. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den Sozialgerichten.
== Sozialversicherung ==
Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Derzeit sind folgende Sozialversicherungszweige gesetzlich vorgesehen:
:- Arbeitslosenversicherung: SGB III
:- gesetzliche Krankenversicherung (KV): SGB V
:- Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland) (RV): SGB VI
:- Knappschaftliche Rentenversicherung: SGB VI
:- Künstlersozialversicherung: KSVG
:- gesetzliche Unfallversicherung (UV): SGB VII
:- Pflegeversicherung (PV): SGB XI
:- Alterssicherung der Landwirte: ALG
:- Krankenversicherung der Landwirte: KVLG 1989
== Soziales Recht betreffend Familie, Eltern, Kinder ==
* Kinder- und Jugendhilfe: SGB VIII
* Unterhaltsvorschussgesetz
== Verfahrensrecht ==
* Sozialgesetzbuch, Erstes Buch : SGB I - Allgemeiner Teil -
* Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch : SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
== Literatur ==
* Gerhard Igl/Felix Welti: ''Sozialrecht. Ein Studienbuch.'' 8., neu bearbeitete Auflage, begründet von Bertram Schulin, Werner Verlag 2007, ISBN 3-8041-4196-X
* Michael Stolleis: ''Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriß.'' Lucius & Lucius. 1. Auflage, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0.
== Weblinks ==
* www.sozialhilfe24.de Einführung und vertiefende Informationen zum Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter
* www.sozialrechtler.de Vertiefende Informationen zur Arbeitslosen-, Renten-, Sozial-, Unfall- & Pflegeversicherung, Arbeitslosengeld II, Ausbildungsförderung, Elterngeld, Grundsicherung im Alter, Schwerbehinderung und Sozialhilfe
* www.fh-fulda.de/CuRs/sozrbibliothek/index.htm Bibliothek:Materialien zum Sozialrecht und zur Sozialpolitik
* www.verzeichnis-sozialrecht.de Verzeichnis-Sozialrecht Linkdatenbank zu sozialrechtlichen Themen
{{Rechtshinweis}}
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